Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellte 2007 fest:
„Hieraus folgt für die Staatsorgane (…) die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. Es ist der Regierung verwehrt, in amtlicher Funktion (…) auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken. Die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen. Die Staatsorgane haben (…) sich im Wahlkampf neutral zu verhalten, um nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen und hierdurch die Innehabung von Macht zu perpetuieren. Wenn der Staat (…) zu Lasten bestimmter politischer Parteien oder von Wahlbewerbern Partei ergreift, ist das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt. Das Recht auf Chancengleichheit gegenüber der öffentlichen Gewalt gilt (…) auch (…) für die Wahlvorbereitung und die dazu gehörige Wahlwerbung.“
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