Hubig will wegen Volksverhetzung das Wahlrecht absprechen
Das Bundesministerium der Justiz unter Leitung von Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der es in sich hat. Die offizielle Begründung für eine ganze Reihe einzelner Änderungen lautet, man wolle Polizisten, aber auch Ärzte und Sanitäter besser vor Angriffen schützen. Tatsächlich beinhalten die geplanten Änderungen noch ganz anderes. Die erste Änderung betrifft den § 46 Strafgesetzbuch, der die Kriterien festlegt, nach denen in einem Strafverfahren der Strafrahmen bestimmt wird. Zu berücksichtigen soll nun „auch die Eignung der Tat“ sein, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.“
Die „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weit über Ärzte und Sanitäter hinausgeht. Im ersten Anlauf eines Teils dieser Änderungen, der bereits in der vergangenen Legislatur stattfand, hatte unter anderem der Vertreter der Neuen Richtervereinigung, Dr. Johannes Schrägle, in der Expertenanhörung moniert, diese Formulierung sei zu unbestimmt, und er befürchte eine „erhebliche Rechtsunsicherheit“, weil unklar sei, wer darüber entscheiden solle, was damit gemeint sei.
Auch der Vertreter des Deutschen Anwaltsvereins hatte sich gegen eine weitere Verschärfung gewandt und gemeint, „alle Handlungen, die hier mit Strafe neu belegt werden sollen“, seien „bereits mit Strafe belegt.“ Eine weitere Anwältin erklärte in der Befragung eine Strafzumessung danach, ob eine Tat geeignet sei, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, als „klar grundgesetzwidrig“. Dieser alte Entwurf ist mit dem Ende der Legislatur des letzten Bundestages erloschen. Hubig hat ihn erweitert.
Die „Angriffe auf Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben“, werden systematisch mit dem „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ gebündelt, was eine Parallelität herstellt, die nicht notwendigerweise im Sinne von Ärzten, Sanitätern und Feuerwehrleuten ist. Die Personengruppen, die mit dem neuen § 116 gemeint sind, sind vorerst klarer definiert (Feuerwehr, Katastrophenschutz, Angehörige eines Heilberufs …), aber jederzeit erweiterungsfähig.
Der einfache Widerstand gegen die Staatsgewalt, § 113 StGB, für den bisher auch eine Geldstrafe möglich war, wird nun mit einer Mindeststrafe von drei Monaten versehen. Bei „tätlichem Angriff“ (§ 114) steigt die Mindeststrafe auf sechs Monate, bei „besonders schweren Fällen“ auf ein Jahr, und auch die Höchststrafe verdoppelt sich auf zehn Jahre. Völlig neu ist dabei die Formulierung, „wer die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.
Deutlich erweitert wird auch die Liste all jener, die als Politiker genötigt werden können (§ 106 StGB). Das sind jetzt nicht nur der Bundespräsident, Bundestags- oder Landtagsabgeordnete, Richter der Verfassungsgerichte und Mitglieder der Bundesversammlung; es sind auch alle Europaabgeordneten, EU-Vertreter sowie sämtliche Kommunalpolitiker. Bei ihnen allen gilt eine besondere Strafbarkeit der Nötigung (obwohl es auch sonst nicht legal ist, jemanden zu einer Handlung zu nötigen). In diesem Zusammenhang sollte man nicht vergessen, dass erst am 15. Dezember dieses Jahres das Amtsgericht Husum die Urteile im Strafprozess gegen die Demonstranten fällte, die 2024 den damaligen Wirtschaftsminister Robert Habeck am Kai in Schüttsiel empfingen. Sechs Demonstranten wurden tatsächlich wegen Nötigung verurteilt. Nicht nur eine Aktualisierung des § 86 StGB wird mitverpackt; auch der Strafrahmen für den § 130 StGB, die „Volksverhetzung“, wird erneut heraufgesetzt, auf bis zu fünf Jahre Haft, und es wird eine zusätzliche Strafmöglichkeit eingefügt: „Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.“
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